Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2009
A. Allgemeines
§ 1 Geltung – Abwehrklausel – Salvatorische Klausel
1. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
2. Für dieses Vertragsverhältnis, als auch für sämtliche Rechtsbeziehungen
und alle Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisse im Sinne des § 311 Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich
unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche künftige Rechtsbeziehungen,
rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse.
3. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden werden, selbst wenn sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, nicht Gegenstand dieses Vertrages, auch wenn diesen
nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn wir stimmen der Geltung dieser
Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu; statt dessen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt selbst dann, wenn wir in Kenntnis abweichender
Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos liefern.
4. Durch die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen erkennt der
Kunde, außer für den Fall abweichender, vorheriger schriftlicher
Individualvereinbarung, die Verbindlichkeit unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen an.
5. Individuelle Vertragsabreden, mündliche Abreden, Nebenabreden und
alle Vereinbarungen oder Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform, soweit diese von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichen und sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
6. Die Daten unserer Kunden werden, soweit im Rahmen der
§§ 27 – 32 BDSG zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.
7. Sollten einzelne Bedingungen oder Teile dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so richtet sich der Vertrag
insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen verbleibt
es bei der Geltung der anderen Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
B. Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich.
2. Die vom Kunden abgegebenen Angebote sind ungeachtet ihrer
Form bindend.
3. Die Annahme unserer Angebote muss innerhalb zweier Wochen
nach Zugang erklärt werden.
4. Sofern eine Bestellung durch den Kunden als Angebot gemäß
§ 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei
Wochen annehmen. Eine Annahme kann insbesondere auch
mittels Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten
Ware erfolgen.
Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen
befugt. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich
bestätigt ist oder wenn die Ware ausgeliefert ist.
§ 2 Überlassene Unterlagen
1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden
überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen,
Kataloge, Prospekte und sonstige Verkaufsunterlagen etc., behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Unterlagen dieser Art dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden,
es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche
Genehmigung.
3. Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, außer zu Zwecken
der Vertragsdurchführung, ist nicht gestattet und strafbar. Im Falle der
Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
4. Soweit ein Angebot nicht innerhalb der Fristen gemäß B. Verkaufs-
und Lieferbedingungen, § 1, Ziffer (3.) und (4.) angenommen wird, sind
uns überlassene Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise – Zahlung – Zahlungsverzug – Factoring
1. Unsere Preise verstehen sich in EURO. Es gelten unsere Listen- bzw.
Katalogpreise. Kataloge und Preislisten können bei uns eingesehen werden
oder über uns kostenfrei angefordert werden. Sofern nichts Gegenteiliges
schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, bzw. Lager und
schließen Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Monatagekosten, sowie
Kosten für Verpackung, Fracht und Porto, als auch Versicherungskosten
nicht ein. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.
2. Angemessene Preisänderungen infolge Kostensteigerungen,
insbesondere aufgrund veränderter Lohn-, Personal-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Beträgt die Erhöhung
mehr als 5 %, ist der Kunde zur Kündigung berechtigt.
3. Unsere angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis nach Wahl des
Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar und fällig
ohne Abzug oder 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom
Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer. Davon abweichende
Bedingungen (Vorauszahlung, Drittelzahlung etc.) werden von uns im
Einzelfall vorbehalten.
4. Bei Auslandslieferungen können wir die Eröffnung eines
unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs, zahlbar bei einer von
uns angegebenen Bank,
oder andere gleichwertige Sicherheiten verlangen.
5. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur
erfüllungshalber angenommen; Zahlung gilt erst als erfolgt mit
Gutschrift auf dem Konto. Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.
6. Ab dem 31. Tag ab Zugang unserer Rechnungen befindet sich
der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Ab diesem Zeitpunkt, spätestens ab Eintritt des Zahlungsverzuges,
sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. der Deutschen Bundesbank zu
verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten, soweit dieser konkret nachgewiesen wird.
7. Pro Mahnung sind wir ab der zweiten Mahnung berechtigt,
EUR 5,00 Mahngebühr zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt es
dabei unbenommen einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
8. Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Vertragspartner mit
der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet. Eingeräumte
Rabatte entfallen, wenn der Kunde Insolvenzantrag stellt oder in
Zahlungsverzug gerät.
9. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, soweit
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
10. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung
abzutreten.
11. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an CIT
Commercial Services Europe GmbH, Lyoner Straße 20, 60528 Frankfurt/M.
geleistet werden, an die wir unsere Ansprüche aus unserer
Geschäftsverbindung abgetreten haben.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum, gleich aus
welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders
bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden
gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine entsprechende
Versicherung nachweist.
3. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der von
uns gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir im Verhältnis
des Wertes der Ware zum Wert der übrigen verbundenen, vermischten
oder vermengten Waren Miteigentum. Soweit das Eigentum an der Ware
dadurch untergeht, dass diese wesentlicher Bestandteil einer anderen
Sache wird, räumt uns der Kunde bereits jetzt Miteigentum an der
Hauptsache zu dem Anteil ein, der dem Verhältnis des Wertes der
gelieferten Ware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum
geht bereits jetzt auf uns über, wobei die Übergabe dadurch ersetzt wird,
dass ein Verwahrungsverhältnis vereinbart wird, aufgrund dessen der
Kunde die Hauptsache auf seine Kosten für uns verwahrt. Bei Bezahlung
der Forderung geht das so eingeräumte Miteigentum auf den Kunden über.
4. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag und zwar
unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als
Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und
Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei
Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung
entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der
Vorbehaltsware. Sie ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5. Dem Kunden wird gestattet, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern.
Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall des
Zahlungsverzugs, spätestens wenn sich der Kunde in der Krise befindet,
d. h. mit der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Diese Ermächtigung gilt nicht, wenn der Kunde die
Abtretung der Forderung aus der Veräußerung der Ware an uns ausschließt.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht
berechtigt.
6. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher unserer
Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.
7. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderung, nicht jedoch zur
Abtretung an Dritte berechtigt. Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich
für den Fall des Zahlungsverzugs, spätestens wenn sich der Kunde in der
Krise befindet, d. h. mit der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet,
die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
8. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden
Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Forderungen
unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung 110 %
der gesicherten Forderungen übersteigt.
9. Ab Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir nach entsprechender Mahnung berechtigt, die Rückgabe der Ware
zu verlangen und der Kunde zu deren Herausgabe verpflichtet. Weder in dem
Rücknahmeverlangen noch in der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
11. Sind wir zur Rücknahme berechtigt, hat uns der Kunde oder einem
Bevollmächtigten die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware
zu ermöglichen.
12. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Dritte ist unverzüglich von
unseren Rechten zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
die Kosten eines Vorgehens nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde
hierfür, sofern er die bezeichneten Anzeigen schuldhaft unterlassen hat.
13. Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein
Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Unsere Lieferungszeit rechnet sich ab dem Datum unserer
Auftragsbestätigung.
2. Sämtliche Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der
rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
3. In jedem Fall setzt der Beginn und die Einhaltung der Lieferzeit
die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, den Eingang
sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen
und Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen, sowie die Übereinstimmung über alle technischen
Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluss vorbehalten haben,
voraus.
4. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit
für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies
gilt nicht, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
5. Durch Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge oder ähnlicher Ereignisse,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen/Maschinen, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Baustoffe, Verzögerungen bei der Beförderung,
behördliche Anordnungen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer
der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, oder
berechtigen uns wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, wir haben dem Kunden nicht unverzüglich
über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine etwaig bereits erfolgte
Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstattet. Vorstehendes gilt nur,
soweit dies nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt auch dann, soweit die
genannten Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten.
Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände
während eines bereits bestehenden Lieferverzuges eintreten.
1. Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in
einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.
2. Im Falle des Überschreitens der Lieferzeit ist der Kunde zum Rücktritt
des Vertrages berechtigt, wenn er erfolglos eine angemessene, mindestens
10 Arbeitstage betragende Frist bestimmt hat, oder die Fristsetzung
entbehrlich ist.
Das Rücktrittsrecht ist – mit Ausnahme besonderer Umstände, die unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen –
ausgeschlossen, sofern das Leistungshindernis durch von uns nicht zu
vertretende Umstände, einschließlich von uns nicht zu vertretender
Verzögerung der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung verursacht
ist. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Belieferung verschiebt sich entsprechend.
1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung
gem. § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB sind gemäß B. Verkaufs- und
Lieferbedingungen, § 8 auf die Fälle groben Verschuldens beschränkt,
soweit die rechtzeitige Lieferung nicht im Einzelfall eine wesentliche
Vertragspflicht darstellt.
Schadensersatzansprüche des Kunden statt der Leistung oder anstelle
solcher Schadensersatzansprüche bestehende Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen gem. §§ 280, 284 BGB bleiben von dieser
Haftungsbeschränkung unberührt.
§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über mit der Übergabe der Ware an
den Käufer oder dessen Beauftragten. Im Übrigen, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person (den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person)
übergeben worden ist. Dies gilt nicht für den Fall der Durchführung des
Transports durch uns.
2. Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer
pflichtgemäßen Auswahl überlassen.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine
Transportversicherung ab.
5. Vorstehende Regelungen gelten auch bei Teillieferungen.
§ 7 Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, fehlerhaften Einbau,
schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung
oder Lagerung, von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen,
Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, natürlicher Abnutzung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Einsatzbedingungen und
Betriebsmitteln, sowie von uns nicht zu vertretenden chemischen,
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sowie Witterungs-
oder anderer Natureinflüssen beruhen, entfällt jegliche Gewährleistung,
soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines
Sachmangels waren.
2. Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeter
Teile, die der Käufer an uns sendet, übernehmen wir keine Haftung für
ihr Verhalten bei der Wärmebehandlung und bei der Bearbeitung. Wird
das Material hier schadhaft, so sind uns die für die Bearbeitung bereits
angefallenen Kosten zu ersetzen.
3. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser
seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich
nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind
unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Die betroffenen
Teile sind uns auf unser Verlangen zuzusenden.
4. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in
Ansehnung des betreffenden Mangels als genehmigt.
5. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns
entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
§ 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7. Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob wir als
Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache vornehmen, uns zu.
8. Wurde uns durch den Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung bestimmt, oder ist eine Fristbestimmung nach dem Gesetz
entbehrlich, oder wird die Nacherfüllung von uns verweigert, oder ist diese
fehlgeschlagen, oder ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung dem
Kunden unzumutbar, oder kann der Mangel nicht innerhalb angemessener
Frist behoben werden, ist der Kunde beschränkt auf die Rechte auf
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf den Rücktritt vom
Vertrag. Das Recht auf Schadensersatz gem. § 437 Nr. 3 BGB ist
ausgeschlossen, soweit es nicht auf der Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten (Kardinalpflichten) beruht.
§ 8 Gesamthaftungsklausel
Diese Bestimmung gilt für alle Fälle unserer Haftung aus jedwedem
Rechtsgrund gegenüber unseren Kunden, soweit nicht in diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen
etwas anderes geregelt ist.
1. Eine Haftung unsererseits für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist
ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten
(Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder Garantie betreffen, oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz berührt sind. In diesen Fällen ist eine Haftung weder
ausgeschlossen noch beschränkt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer
Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
2. Haften wir gemäß § 8, Ziffer (1.) aufgrund leichter Fahrlässigkeit
wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, ist der Schadensersatz
jedoch auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden
und nicht mittelbare Schäden begrenzt.
3. Diese Regelung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder
bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
C. Schlussbestimmungen
1. Anwendbares Recht
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

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